Bezug von Abgaswartungsklebern
In der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen (VTS) steht im Artikel 35/5 geschrieben, dass nach jeder durchgeführten Abgaswartung die verantwortliche Person des ausführenden Betriebes, dem Halter oder der Halterin einen Kleber mit der Fälligkeit der nächsten Abgaswartung abzugeben hat. Gemäss der Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen, soll der Kleber an der Heckscheibe oder an einer linken Seitenscheibe des gewarteten Fahrzeuges, bei Fahrzeugen ohne Heck- und Seitenscheiben im Bereich des Armaturenbrettes, angebracht werden.